1. Grundlage unserer Maklertätigkeit
Unsere Maklertätigkeit erfolgt auf Grundlage gemäß § 34 c GewO. Diese berechtigt uns:
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen,
- Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes zu betreiben,
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen.
2. Beginn des Maklervertrages
Der Maklervertrag beginnt mit Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit.
3. Angebote
Unsere Angebote erfolgen allein aufgrund der uns vom Auftraggeber erteilten Auskünfte. Willuhn Immobilien e. K. übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der uns zur Verfügung gestellten Informationen.
4. Vorkenntnisse des Angebotsempfängers
Ist Ihnen eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, uns dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich, in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger kann sich nur dann darauf berufen, eine angebotene Immobilie bereits gekannt zu haben, wenn er dem Makler dieses innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Angebotes in Textform mitteilt und dem Makler gleichzeitig bekannt gibt, woher er die Kenntnis der Immobilie erlangt hat, andernfalls gilt der Nachweis der Immobilie als von uns erfolgt.
Obige Bedingungen gelten auch für mündliche bzw. telefonisch erfolgte Angebote. Wird Ihnen eine von uns angebotene Immobilie später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch unser Provisionsanspruch nicht.
Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern Ihre Vorkenntnisse in Textform geltend zu machen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten. Kommt ein Vertragsabschluss über eines der von uns angebotenen Immobilien zustande, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch entsteht für uns auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung erreicht wird.
5. Verschwiegenheitspflicht
Sämtliche dem Kunden überlassene Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für Sie als Adressat bestimmt und der Empfänger verpflichtet sich, diese Mitteilungen und Angebote vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich weiterhin, die Informationen und Unterlagen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung unserer Maklerfirma weiterzugeben. Unsere Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Käufer gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das vom Makler nachgewiesene Objekt, so schuldet der Käufer die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst abgeschlossen hätte.
6. Tätigwerden für den anderen Vertragspartner
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.
7. Freie Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter arbeiten grundsätzlich eigenständig. Diese können gegenüber Dritten keine rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen von Willuhn Immobilien e. K. oder deren Inhaberin abgeben. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen freien Mitarbeitern und unseren Kunden getroffen werden, benötigen die schriftliche Zustimmung der Geschäftsinhaberin.
8. Preisangaben und Provision
Unsere Tätigkeit ist immer provisionspflichtig. Die Höhe der Provision ergibt sich aus den Angaben im Exposé, welches Willuhn Immobilien e.K. Inh. Sabine Willuhn gefertigt und dem Interessenten übermittelt. Sie wird dort als brutto-vom-Hundert-Satz oder als Bruttobetrag angegeben. Eine Änderung der Provisionsvereinbarung bedarf immer der Schriftform. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich der von uns benannten Immobile zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über eine andere Immobilie des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäfts tritt oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird. Die Maklerprovision ist verdient am Tag der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages bzw. bei Abschluss eines Mietvertrages, sobald durch unseren Nachweis oder aufgrund unserer Vermittlung ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Courtage ist fällig und zahlbar unmittelbar bei Abschluss des Hauptvertrages. Von einer späteren Vertragsauflösung bleibt unser Courtageanspruch unberührt, sofern die Vertragsauflösung aus einem Grund erfolgte, den Willuhn Immobilien e.K. Inh. Sabine Willuhn nicht zu vertreten hat.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter